Wichtige Arzt- und Patienteninformation

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Welche Heilmittel sind verordnungsfähig? Die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ist in den "Heilmittel-und Hilfsmittel-Richtlinien" in der Fassung vom 17. Juni 1992, zuletzt geändert am 20.02.1997 geregelt. Diese Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossen und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam und verbindlich. Alle dort gelisteten Heilmittel sind vor der Aufnahme auf Wirksamkeit und Effizienz geprüft worden. Zu den immer wieder zu hörenden Gerüchten, wonach insbesondere die medizinische Massagetherapie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf Kassenrezept verordnet werden kann, einige wichtige Hinweise:
  • Im Abschnitt B. der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien ist die medizinische Massagetherapie unter der Ziffer 34 als anerkanntes, verordnungsfähiges Heilmittel aufgeführt. Die einzelnen Methoden der medizinischen Massagetherapie (wie klassische Massage oder Reflexzonentherapie) folgen unter den Ziffern 34.1 bis 34.4 Die Behauptung, Massagen seien nicht mehr verordnungsfähig, ist falsch.
  • Auch die Behauptung, es dürften-wenn überhaupt-nur noch maximal 6 Massagen verordnet werden, ist falsch. In den Heilmittel-und Hilfsmittel-Richtlinien sind die allgemeinen Verordnungsgrundsätze geregelt. Im Abschnitt A. wird in Ziffer 17 darauf hingewiesen, daß die jeweilige Verodnung nicht mehr als 6 Einzelbehandlungen umfassen soll. Die Verordnung längerer Behandlungsserien (also Folgeverordnungen) bedarf der besonderen Begründung, soweit- und dies ist wichtig- sich die Notwendigkeit nicht aus der Diagnose selbst ergibt. Das heißt, die Anzahl der verordneten Masagen wird durch deren medizinische Notwendigkeit bestimmt.
  • Informationen, wonach nur noch monotherapeutische Verordnungen möglich seien, sindfalsch. Die Erzielung erwünschter medizinischer Synergieeffekte sind nach wie vor Kombinationsverordnungen möglich und erforderlich (z.B.medizinische Massagetherapie in Kombination mit Warmpackungen).
  • Der Hinweis, die Massagetherapie sei aus Budgetgründen nicht mehr verordnungsfähig, ist falsch. Wie alle Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (ambulante ärztliche Leistungen, Krankenhausbehandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Hilfsmittelversorgung, zahnärztliche Behandlungen usw.) unterliegen selbstverständlich auch die Heilmittel dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die medizinische Massagetherapie jedoch trotz vorliegender medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall pauschal als unwirtschaftlich zu bezeichnen und komplett aus der Verordnungstätigkeit auszugrenzen, verkürzt den Leistungsanspruch der Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle nachfolgend aufgeführten Heilmittel-Abschnitt B der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien-sind anerkannt, medizinisch auf Wirksamkeit geprüft und nach wie wor bei Vorliegen der entsprechendne medizinischen Notwendigkeit verordnungsfähig: Maßnahmen der physikalischen Therapie 34.Massagetherapie 34.1 Klassische Massage 34.2 Reflexzonentherapie 34.3 Unterwasserdruckstrahlmassage 34.4 Manuelle Lymphdrainage 35 Bewegungstherapie 35.1 Übungsbehandlung 35.2 Krankengymnastik 36 Traktionsbehandlung 37 Elektrotherapie 37.1 Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme 37.2 Hydroelektrische Teil-od. Vollbäder 37.3 Elektrobehandlung unter Verwendung von Stromimpulsen 37.4 Elektrogymnastik 38 Wärme-und Kältetherapie 38.1 Heißlluftbehandlung 38.2 Warmpackungen 38.3 Kaltpackungen, Kaltluft, Kaltgas 39 Medizinische Bäder 39.1 Bäder mit Badezusätzen 39.2 Kohlensäurebäder mit und ohne Zusatz 39.3 Bäder mit Peloiden 39.4 CO 2-Gasbäder 40 Inhalationstherapie Eine Information des Verbandes Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V. Sitz Hamburg Stand: Januar 2000


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