Welche Heilmittel sind verordnungsfähig?
Die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ist in den "Heilmittel-und Hilfsmittel-Richtlinien" in der Fassung
vom 17. Juni 1992, zuletzt geändert am 20.02.1997 geregelt. Diese Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossen und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
wirksam und verbindlich. Alle dort gelisteten Heilmittel sind vor der Aufnahme auf Wirksamkeit und Effizienz geprüft worden.
Zu den immer wieder zu hörenden Gerüchten, wonach insbesondere die medizinische Massagetherapie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf Kassenrezept verordnet werden kann, einige wichtige Hinweise:
Im Abschnitt B. der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien ist die medizinische Massagetherapie unter der Ziffer 34 als anerkanntes, verordnungsfähiges Heilmittel aufgeführt.
Die einzelnen Methoden der medizinischen Massagetherapie (wie klassische Massage oder Reflexzonentherapie) folgen unter den Ziffern 34.1 bis 34.4
Die Behauptung, Massagen seien nicht mehr verordnungsfähig, ist falsch.
Auch die Behauptung, es dürften-wenn überhaupt-nur noch maximal 6 Massagen verordnet werden, ist falsch. In den Heilmittel-und Hilfsmittel-Richtlinien sind die allgemeinen Verordnungsgrundsätze geregelt.
Im Abschnitt A. wird in Ziffer 17 darauf hingewiesen, daß die jeweilige Verodnung nicht mehr als 6 Einzelbehandlungen umfassen soll. Die Verordnung längerer Behandlungsserien (also Folgeverordnungen) bedarf der
besonderen Begründung, soweit- und dies ist wichtig- sich die Notwendigkeit nicht aus der Diagnose selbst ergibt. Das heißt, die Anzahl der verordneten Masagen wird durch deren medizinische Notwendigkeit bestimmt.
Informationen, wonach nur noch monotherapeutische Verordnungen möglich seien, sindfalsch. Die Erzielung erwünschter medizinischer Synergieeffekte sind nach wie vor Kombinationsverordnungen
möglich und erforderlich (z.B.medizinische Massagetherapie in Kombination mit Warmpackungen).
Der Hinweis, die Massagetherapie sei aus Budgetgründen nicht mehr verordnungsfähig, ist falsch. Wie alle Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (ambulante ärztliche Leistungen, Krankenhausbehandlung,
Versorgung mit Arzneimitteln, Hilfsmittelversorgung, zahnärztliche Behandlungen usw.) unterliegen selbstverständlich auch die Heilmittel dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die medizinische Massagetherapie jedoch trotz vorliegender
medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall pauschal als unwirtschaftlich zu bezeichnen und komplett aus der Verordnungstätigkeit auszugrenzen, verkürzt den Leistungsanspruch der Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.
Alle nachfolgend aufgeführten Heilmittel-Abschnitt B der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien-sind anerkannt, medizinisch auf Wirksamkeit geprüft und nach wie wor bei Vorliegen der entsprechendne medizinischen Notwendigkeit verordnungsfähig:
Maßnahmen der physikalischen Therapie34.Massagetherapie34.1 Klassische Massage
34.2 Reflexzonentherapie
34.3 Unterwasserdruckstrahlmassage
34.4 Manuelle Lymphdrainage
35Bewegungstherapie35.1 Übungsbehandlung
35.2 Krankengymnastik
36Traktionsbehandlung37Elektrotherapie37.1 Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme
37.2 Hydroelektrische Teil-od. Vollbäder
37.3 Elektrobehandlung unter Verwendung von Stromimpulsen
37.4 Elektrogymnastik
38Wärme-und Kältetherapie38.1 Heißlluftbehandlung
38.2 Warmpackungen
38.3 Kaltpackungen, Kaltluft, Kaltgas
39Medizinische Bäder39.1 Bäder mit Badezusätzen
39.2 Kohlensäurebäder mit und ohne Zusatz
39.3 Bäder mit Peloiden
39.4 CO 2-Gasbäder
40Inhalationstherapie
Eine Information des Verbandes Physikalische Therapie Vereinigung
für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V.
Sitz Hamburg
Stand: Januar 2000